Satzung

KZ-Gedenkstätte Vaihingen/Enz e. V.


§ 1

Der Verein führt den Namen »KZ-Gedenkstätte Vaihingen/Enz e. V.«. Der Verein hat seinen
Sitz in Vaihingen an der Enz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Vaihingen eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.

§ 3

Aufgaben und Ziele:
Der Verein ist eine weltanschaulich und parteipolitisch unabhängige Vereinigung. Der Verein verfolgt insbesondere die nachstehenden Ziele:
  • Ehrung der Opfer des Nationalsozialismus im Kreis Ludwigsburg;
  • Gestaltung und Erhalt einer zentralen Gedenk-, Mahn- und Informationsstätte auf dem Gelände des ehemaligen KZ »Wiesengrund« bei Vaihingen an der Enz für den Landkreis Ludwigsburg;
  • Förderung und Erweiterung des Wissens, insbesondere der Jugend, über das nationalsozialistische Gewaltsystem und die Auswirkungen eines derartigen Systems;
  • Versöhnungsarbeit zwischen den Völkern als Beitrag zu einer dauerhaften Friedensarbeit.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Bürgerstiftung Vaihingen/Enz.

§ 5

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie andere
Vereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied zum Jahresende aus dem Verein austreten.

§ 6

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.

§ 7

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8


Der Vorstand besteht aus 4 Personen, von denen eine/r als Vorstandssprecher/in
und eine/r als Stellvertreter/in gewählt wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jeweils der/die Vorstandssprecher/in oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres
Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit der des Vorstandes
entspricht.

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf dieser legt der
Vorstand Rechenschaft ab.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird. Der Antrag soll eine Begründung enthalten.

§ 10

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei
wird die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitgeteilt. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die
Mitgliederversammlung kann aber auch einen Versammlungsleiter wählen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene
Tagesordnung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert oder ergänzt werden.
Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung
zugehen. Dasselbe gilt für die Auflösung des Vereins. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie der
Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben.



Vaihingen an der Enz, den 17. November 1990 / 26. Januar 2002/ 31.01.2009